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Erwachsenen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer zur Seite gestellt. Es sei denn, der Betroffene hatte bereits Vorsorge getroffen und einen Wunschbetreuer aus dem familiären oder privaten Umfeld benannt.
Grundlegend reformiertes Recht
Beim neuen Betreuungsrecht kommt eine Betreuerbestellung nur infrage, wenn andere Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste ausgeschöpft sind. Ganz wichtig ist, dass die Betroffenen in den Mittelpunkt der Versorgung gerückt werden, und damit die Selbstbestimmung und die Mitsprache gestärkt werden. Auch die Aufsicht über die Betreuer selbst wurde verbessert. Der Betreuer darf die Vertretungsmacht nur ausüben, wenn dies erforderlich ist. Kontrollinstrument ist das Betreuungsgericht.
Registrierung Betreuer
Alle beruflichen Betreuer müssen sich nun registrieren lassen. Der Nachweis über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde muss erbracht werden. Ebenfalls müssen die Betreuer eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen haben.
Wichtig ist, dass beim neuen Betreuungsrecht die Wünsche der Betroffenen im Vordergrund stehen und auch der Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche gestärkt wurde.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz
(djd)