Zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren wurde die telefonische Krankschreibung eingeführt und immer wieder verlängert. Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Nicht nur das Infektionsrisiko sollte damit reduziert werden, die Sonderregelung sollte auch die Arztpraxen entlasten. Diese Sonderregelung endet am 31. März 2023.

Telefonische AU nur noch in Ausnahmefällen

Vertragsärzte dürfen ab 1. April nur dann noch eine telefonische Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen, wenn z. B. eine hochansteckende Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken eine Absonderung erforderlich macht. Die Regelung ist unbefristet und gilt ab 1. April 2023.

Letzte Corona-Sonderregelungen enden am 7. April 2023

Die letzten Sonderregelungen für die ambulante Versorgung treten am 7. April 2023 außer Kraft. Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte.

Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen.

Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sind noch bis zum 31. März 2023 ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.

Austauschmöglichkeiten für Apotheker verlängert

Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 verlängert. Apotheken dürfen unter anderem weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Quelle: Praxisnachrichten KBV

Veröffentlicht am: 5. April 2023Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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