Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Finanzierung der TI-Ausstattung (TI = Telematikinfrastruktur) per 1. Juli 2023 neu aufgestellt.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt.

Folgende Anwendungen, Dienste und Komponenten müssen gegeben sein:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • Ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Fehlen Komponenten, wird gekürzt.

Sichtweise KBV

Von der KBV kommt aufgrund des kurzfristigen Vorgehens des BMG Kritik: Dr. Sybille Steiner, KBV-Vorstand, bemängelt die kurzfristige Übermittlung der Festlegung der  monatlichen TI-Pauschalen, ohne Übergangsregelung für die Kassenärztlichen Vereinigungen. Kritisch zu sehen sind auch die „BMG-Sanktionen durch die Hintertür, indem die Pauschalen überproportional gekürzt werden, dann, wenn einzelne Anwendungen fehlen, wie zum Beispiel die eAU oder der eMedikationsplan oder der Notfall-Datensatz.“

Mehr Informationen finden Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 16. Juli 2023Kategorien: DigitalSchlagwörter: ,

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