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Am 1. Juli 2023 sind die Regelungen der „Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur“ in Kraft getreten. Diese wurde jetzt auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) überarbeitet. Die vom BMG vorgenommenen Änderungen zur TI-Pauschale gelten rückwirkend ab 1. Juli 2023.
Auszug Anpassungen
- Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten erhalten nunmehr eine höhere TI-Pauschale, da die Anzahl der stationären Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängig ist.
- Möglich sind jetzt auch Ausnahmen bei den Nachweispflichten. Die KVen können für Fachgruppen Ausnahmen vorsehen, die im Regelfall einzelne Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen. Solche Ausnahmen sind jetzt auch für die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten möglich, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Arzneimittelverordnungen ausstellen darf.
- Ferner gibt es Erleichterungen bei den Nachweispflichten für Vertragsarztpraxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Sie müssen einen Großteil der Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 darlegen.
Neue Fristsetzungen
Die Frist bis zu der Ärzte und Psychotherapeuten die bis einschließlich zum 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf die alten TI-Finanzierungspauschalen geltend machen können wurde verschoben. Dies ist jetzt bis 30. Juni 2024 möglich (alt: 31. Dezember 2023).
Hauptkritikpunkte bleiben
Bei den Hauptkritikpunkten der KBV an der nicht ausreichenden Erstattung und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschale hat sich jedoch nichts geändert.
Ausführliche Informationen zu den Anpassungen erhalten Sie auf der Website der KBV
Quelle: KBV PraxisNachrichten