Mit dem Frühling kommt auch die Freude, z. B. den Garten wieder in Schuss zu bringen. Wer dafür auf einen Dienstleister zugreift, kann Steuern sparen.

Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Neu- oder Umgestaltung

Werden Profis für umfangreiche Arbeiten z.  B. die Gartengestaltung, beauftragt, kann einen Teil der Kosten in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen angeben.

Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich für solche Arbeiten steuerlich geltend machen, jedenfalls bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Ob ein Garten neu angelegt oder ein vorhandener Garten lediglich umgestaltet wird, spielt dabei keine Rolle.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen zählen z. B. regelmäßig anfallende Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Unkraut jäten. Die Kosten für einen Gärtner können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Auch hier beteiligt sich das Finanzamt mit 20 Prozent, aber hierfür können sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden

Frühjahrsputz

Ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen können auch Reinigungsarbeiten im Haushalt wie Fensterputzen, Gardinen waschen etc. beim Finanzamt angegeben werden. Natürlich unter der Voraussetzung, dass ein Dienstleister beauftragt wurde.

Hierfür gilt Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können steuerlich geltend gemacht werden, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie das Putzzeug der Reinigungskraft oder das Streugut für den Winterdienst sind absetzbar.

Gut zu wissen

Ob Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen: Es müssen alle Rechnungen per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

„Und im Gegensatz beispielsweise zu außergewöhnlichen Belastungen werden Handwerkerleistungen nicht erst vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern wirken sich unabhängig von der Einkommenshöhe für alle gleichermaßen aus“, betont VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Somit profitieren Steuerzahler/innen mit niedrigeren Einkommen davon ebenso wie solche mit höheren Einkommen.

Quelle: vlh.de

Veröffentlicht am: 18. März 2024Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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