Ab 2025 müssen Praxen mit der elektronischen Patientenakte (ePA) arbeiten. Die ePA wird mit Hilfe des Praxisverwaltungssystems (PVS) genutzt. Bisherige Erfahrungen zeigen jedoch, dass das Softwaremodul des PVS für die ePA sehr häufig unzureichend und nicht alltagstauglich umgesetzt ist.

PraxisInfoSpezial der KBV

Die KBV hat deshalb die Anforderungen aufgelistet, die das PVS erfüllen muss und die am Praxisalltag ausgerichtet sind. Los geht es mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte bei der Anmeldung, über den die Praxen künftig automatisch Zugriff auf die ePA für einen Zeitraum von 90 Tagen erhalten. Weitere Bereiche sind das Suchen, Lesen und Herunterladen von Dokumenten sowie das Einstellen von Dokumenten in die ePA.

FAQ zur ePA ab 2025

Die erste, bereits im Februar veröffentlichte PraxisInfoSpezial zur ePA enthält Basisinformationen, zum Beispiel welche Daten Ärzte und Psychotherapeuten künftig einpflegen müssen und welche Zugriffsrechte sie haben. Ergänzt wird das Angebot jetzt um eine umfassende Liste mit Fragen und Antworten, die nach und nach erweitert wird.

Alle gesetzlich Versicherten sollen ab 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn, sie widersprechen. Mit dieser Opt-Out-Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die „ePA für alle“ künftig breit genutzt wird. Denn bislang haben nur etwa ein Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine digitale Akte bei ihrer Krankenkasse beantragt, obwohl dies seit Januar 2021 möglich ist.

Die Anforderungen an das PVS erhalten Sie hier als PDF-Datei.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 10. Mai 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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