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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet werden. Dies erfolgt auf dem vertragsärztlichen Formular Nummer 16, das Praxen auch für Hilfsmittel verwenden. DiGA, die über die Praxissoftware verordnet werden, müssen ab 1. Oktober 2024 ein zertifiziertes Produkt verwenden. Der ursprüngliche Termin 1. Juli 2024 musste aufgrund von Verzögerungen bei der Entwicklung der DiGA-Verordnungssoftware verschoben werden.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz festgelegt, dass Praxen nur eine von der KBV zertifizierte Praxissoftware für die DiGA-Verordnung nutzen dürfen (s. Paragraf 73 Abs. 9 SGB V).
Damit soll es für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeute einen vollständigen Überblick über die unterschiedlichen verordnungsfähigen DiGA zu geben.
DiGA-Verordnungssoftware, die bereits von der KBV zertifiziert wurde, darf auch schon vor 1. Oktober 2024 eingesetzt werden.
Den Anforderungskatalog für die DiGA-Verordnungssoftware der KBV finden Sie hier
Quelle: KBV-PraxisNachrichten