Seit 1. Juli 2024 können Vertragsärzte bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege eine Blankoverordnung ausstellen. Die Entscheidung über die Häufigkeit und Dauer wird damit an die Pflegekraft übertragen.

Aufgrund fehlender Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene können nicht alle Pflegedienste die Blankoverordnungen auch annehmen. In den Verträgen ist beispielsweise geregelt, welche Qualifikation Pflegefachkräfte haben müssen, um solche Entscheidungen treffen zu dürfen, und welche Vergütung es dafür gibt.

Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort ausgefüllt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.

Um nachträglichen Aufwand für mögliche Änderungen in den Arztpraxen zu vermeiden, empfiehlt die KBV den Praxen, Blankoverordnungen vorerst nur auszustellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 17. Juli 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter:

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