Bei Erkrankung eines Kindes ist die ärztliche Bescheinigung jetzt auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon dauerhaft möglich. KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Kein Anspruch

Einen Anspruch auf die ärztliche Bescheinigung bei der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern allerdings nicht. Die Entscheidung darüber trifft weiterhin der Arzt.

Voraussetzung

Zumeist sollte das erkrankte Kind in der Arztpraxis bekannt sein. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 19. Juli 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter:

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