Bei der Erstverordnung von Cannabisprodukten musste bisher eine Genehmigung bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKVen) eingeholt werden. Bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig. Diese Verpflichtung entfällt künftig für verschiedene Arztgruppen. Dafür hatte sich die KBV eingesetzt, um insbesondere Hausärzten und Anästhesisten, die einen hohen Anteil an den Gesamtverordnungen haben, die Verordnung ohne Genehmigung zu ermöglichen.

Die Details dieser gesetzlichen Regelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 18.7.2024 beschlossen.

Genehmigungsantrag

Bei Unklarheiten über die Verordnungsvoraussetzungen bei einer Cannabisverordnung kann jedoch weiterhin auf freiwilliger Basis eine Genehmigung bei der GKV beantragt werden. „Aus unserer Sicht ist es wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Vorabgenehmigung der Krankenkasse einzuholen, wenn sie dies wünschen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner.

Neben den Allgemeinmedizinern und Anästhesisten benötigen künftig Internisten unabhängig von der Schwerpunktbezeichnung, Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Onkologie keine Vorabgenehmigung der Krankenkassen mehr. Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen können ebenfalls ohne Vorabgenehmigung Cannabis verordnen, wenn sie eine bestimmte Zusatzbezeichnung wie Geriatrie oder Palliativmedizin erworben haben

Alle anderen Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Cannabisarzneimittel weiterhin nur verordnen, wenn die Krankenkasse dies vorab genehmigt hat.

Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss noch prüfen. Wird er nicht beanstandet, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 26. Juli 2024Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: ,

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