Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zur wöchentlichen Übermittlung der tagesbezogenen COVID-19-Impfdaten tritt zum 1. Juli 2024 außer Kraft. COVID-19-Impfungen dokumentieren Praxen dann wie andere Schutzimpfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis. Damit entfällt ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, den die KBV vielfach kritisiert hatte.

Die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Für die Impfsurveillance werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Basis der ärztlichen Abrechnungsdaten die im Infektionsschutzgesetz geforderten Angaben an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.

Die durchgeführte Impfung ergibt sich aus den zur Abrechnung genutzten bundesweit einheitlichen Pseudo-Gebührenordnungspositionen.

Die für die COVID-19-Impfung weiterhin geforderten Angaben, die über die Angaben anderer Impfungen hinausgehen, werden wie bisher erfasst.

Mehr Informationen zur Abrechnung und Dokumentation erhalten Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 2. Juli 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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