Es kann vorkommen, dass Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte die Eltern zur RSV-Prophylaxe beraten, die Injektion aber erst im nächsten Quartal erfolgt. Bislang durften sie allerdings die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941 (75 Punkte) für die RSV-Prophylaxe und 01943 (32 Punkte) für die Beratung ohne nachfolgende Injektion innerhalb von vier Quartalen nicht nebeneinander abrechnen, das aktuelle Quartal eingeschlossen.

Beschluss Bewertungsausschuss

Eine Ergänzung des Bewertungsausschusses zur Abrechnung der RSV-Prophylaxe macht es jetzt möglich, dass Ärzte die Prophylaxe auch dann berechnen können, wenn sie die Beratung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt und abgerechnet haben. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2024.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (BA) hatte am 16. September 2024 die Vergütung für die spezifische Prophylaxe einer Infektion mit dem Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) beschlossen. Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte dürfen seitdem die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen, sofern noch keine RSV-Prophylaxe nach der Geburt im Krankenhaus oder durch einen anderen Vertragsarzt durchgeführt wurde.

Die Prophylaxe wird mit rund 13 Euro honoriert, die Beratung ohne nachfolgende Injektion mit knapp vier Euro. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 20. November 2024Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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