Krankheitskosten, die von der Kasse nicht übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Welche Sonderregelungen es beim E-Rezept für die Steuererklärung 2024 gilt,  erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Außergewöhnliche Belastung

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss dafür einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist das aber nicht mehr möglich.

Deshalb wird künftig als Nachweis für das Finanzamt ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.

Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das gilt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie hier

Quelle: PI VLH

Veröffentlicht am: 3. März 2025Kategorien: FinanzenSchlagwörter: ,

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