Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Ab der Steuererklärung für 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss einen Nachweis erbringen können. Worauf Steuerpflichtige achten müssen erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Keine Ausnahmeregelung ab 2025

Ab der Steuererklärung für 2025 zählt nur noch der vollständige Beleg. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
  • Art des Rezepts
  • Höhe der Zuzahlung
  • Name der steuerpflichtigen Person

„Die Übergangsregelung war eine pragmatische Lösung während der Umstellung auf das E-Rezept. Ab der Steuererklärung 2025 gelten jedoch die regulären Nachweisanforderungen. Steuerpflichtige sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt“, erläutert VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel.

Tipp: Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Veröffentlicht am: 24. März 2026Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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