
Bild: © vlh.de
Die Hürden für die steuerliche Absetzung von Mitgliedbeiträgen in Fitnessstudios sind sehr hoch. Auch wenn es krankheitsbedingt erforderlich ist. In welchen Fällen der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio vielleicht doch abgesetzt werden kann, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Voraussetzungen
Manchmal empfiehlt auch der Arzt oder die Ärztin das Training im Fitnessstudio. Und wenn er oder sie das Ganze wegen einer Krankheit offiziell verordnet, lässt sich der Mitgliedsbeitrag unter Umständen von der Steuer absetzen. Allerdings müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Fiskus tatsächlich an den Kosten fürs Fitnessstudio beteiligt.
- Ärztliches Attest und amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.
- Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.
Fazit: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden schon eher vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Klage gescheitert
Eine Steuerzahlerin wollte ihren Mitgliedsbeitrag per Klage steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Vorinstanzen lehnten dies ab.
BFH: Mitgliedschaft im Fitnessstudio keine außergewöhnliche Belastung. Die Entscheidung, für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining Mitglied in einem Fitnessstudio zu werden, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens – und stelle somit keine zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten dar, so das BFH-Urteil. Also könne der Mitgliedsbeitrag nicht als außerordentliche Belastung berücksichtigt werden.
Quelle: ots / PI Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH