
Ob Auszubildende oder Studierende: Beide können Kosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzen. Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, Fotograf: VLH
Viele junge Menschen haben nach den Sommerferien eine Berufsausbildung begonnen oder starten ins Studium. Ob Auszubildende oder Studierende: Für beide fallen neue Ausgaben an – und beide können einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist.
Absetzbare Ausgaben
Einige Beispiele von Ausgaben, die man unter bestimmten Voraussetzungen absetzen kann, wenn man eine Steuererklärung abgibt:
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Berufsschule, Universität oder Fachhochschule
- Mietkosten oder sogenannte Mehraufwendungen für Verpflegung
- Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Laptop oder Büromaterial
- Verschiedene Versicherungsbeiträge, die man selbst bezahlt
- Studiengebühren oder Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren
Erst- oder Zweitausbildung
Die Höhe solcher Ausgaben ist abhängig, ob es sich um eine Erstausbildung in einem Dienstverhältnis oder außerhalb eines Dienstverhältnisses oder um eine Zweitausbildung handelt. Das entscheidet darüber, ob es steuerrechtlich gesehen Sonderausgaben oder Werbungskosten sind
Als Erstausbildung gilt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist.
Eine Zweitausbildung ist jede weitere Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung. Die Ausgaben dafür werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können somit als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website von VLH
Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH