Die „Produkte zur Wundbehandlung“ sind bis Ende 2026 weiterhin uneingeschränkt in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Eine entsprechende Fristverlängerung hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat mit einem Änderungsantrag zum nun verabschiedeten Pflegebefugnis-Erweiterungsgesetz (BEEP) zugestimmt.

BEEP-Gesetz

Der Änderungsantrag zum BEEP-Gesetz sieht neben der Verlängerung der Übergangsfrist zur Verbandmitteldefinition bis zum 31. Dezember 2026 in der Begründung zudem ein weiteres Gesetzgebungsverfahren vor. Dabei soll der Begriff Verbandmittel so definiert werden, „dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es in der Begründung zum nunmehr beschlossenen Änderungsantrag.

Verbandmittel sowie sonstige Produkte zur Wundbehandlung werden über das Muster 16-Formular verordnet. Sie unterliegen nicht der Substitution (aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.

BVMed-Wundexpertin Juliane Pohl: „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung haben verordnende Ärzt:innen, Apotheken und Krankenkassen endlich wieder Klarheit beim Thema Wundversorgung. Damit ist die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert.“

Über die aktuell geltenden Regelungen zur Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln informiert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) in einem Infoblatt, das kostenfrei  unter www.bvmed.de/factsheet-wundversorgung heruntergeladen werden kann.

Quelle: BVMed

Veröffentlicht am: 23. Dezember 2025Kategorien: WundversorgungSchlagwörter: ,

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