Am 1. Dezember läuft die Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung aus. Aufgrund einer Verzögerung bei der Gesetzgebung ist eine Verlängerung bis Ende 2026 ist bislang noch nicht erfolgt.

Regeressrisiko für Arztpraxen

Eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist somit ab 2. Dezember nur möglich, wenn die jeweilige Krankenkasse des Versicherten die Kosten übernimmt. Die KBV setzt sich aktuell beim GKV-Spitzenverband für eine Klarstellung zur weiteren Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ein. Solange eine entsprechende Rückmeldung nicht vorliegt, warnt die KBV die Praxen erneut vor einem möglichen Regressrisiko bei der Verordnung dieser Produkte.

Die Übergangsregelung wollte die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 verlängern. Konkret sollte dies mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege erfolgen. Dies verzögert sich nun, da das Gesetz noch nicht verabschiedet wurde.

Mehr Informationen finden Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2025Kategorien: WundversorgungSchlagwörter:

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