Um einen Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, muss ein Arzt vor einem Eingriff nicht nur medizinisch aufklären, sondern auch über die Kostenübernahme der Operation. Diese Pflicht besteht laut ARAG Experten allerdings nur dann, wenn dem Behandler bekannt ist oder gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird.

Regelung Privatpatienten

Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und die Kostenübernahme informieren müssen.

In einem konkreten Fall weigerte sich ein Privatpatient, die Kosten von mehr als 2.000 Euro für eine vom Arzt empfohlene Operation an der Nasenschleimhaut zu übernehmen. Seine Begründung: Er sei weder über die Kosten aufgeklärt worden, noch sei der Eingriff medizinisch notwendig gewesen. Doch das Gericht entschied zugunsten des Mediziners. So musste der Mann die Rechnung begleichen, und zwar unabhängig davon, was seine Krankenkasse am Ende erstatten würde (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 75/25).

Quelle: openPR/ News ARAG SE

Veröffentlicht am: 21. April 2026Kategorien: RechtSchlagwörter: ,

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