Das Landgericht Köln hat dem niederländischen Arzneimittelversender „Shop Apotheke“ per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aussagen zu werben, die eine Gleichstellung mit deutschen Vor-Ort-Apotheken suggerieren. Mit Beschluss vom 23. April dieses Jahres untersagte das Gericht der Shop Apotheke die Werbung für die Einlösung von E-Rezepten mit dem Slogan: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“

Irreführende Werbung

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Aussage irreführend. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Facebook-Werbung der „Shop Apotheke“, mit der Patienten dazu bewegt werden sollten, ihre E-Rezepte dort statt in einer Vor-Ort-Apotheke einzulösen.

Nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein vermittelte die Werbung den Eindruck, die „Shop Apotheke“ biete dieselben Leistungen wie eine deutsche Präsenzapotheke an. Tatsächlich verfüge der niederländische Versender jedoch nicht über das vollständige Leistungsangebot einer Vor-Ort-Apotheke.

Das Gericht folgte der Auffassung der Apothekerkammer Nordrhein und bewertete den beanstandeten Werbeslogan als irreführend. Der Passus sei aus Sicht der Verbraucher als Aussage zu verstehen, dass die „Shop Apotheke“ sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbiete. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Werbung unzulässig.

Die „Shop Apotheke“ hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet. | AZ: 88 O 61/26 – rechtskräftig

Quelle: ots / Apothekerkammer Nordrhein

Veröffentlicht am: 29. Mai 2026Kategorien: RechtSchlagwörter:

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