Laut Digital-Gesetz müssen ab 30.6.2024 alle Arzt- und Psychotherapiepraxen, elektronische Arztbriefe empfangen können. Angepasst wurde zwischenzeitlich die Richtlinie zum elektronischen Arztbrief. Software-Anbieter sind verpflichtet, die angepasste Software beim Quartalswechsel bereitzustellen.

Richtlinie

In der angepassten Richtlinie ist geregelt, dass eArztbriefe mindestens die Versichertendaten enthalten müssen, die auch beim Ersatzverfahren erhoben werden.

Dazu gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträgerkennung, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnortes und Krankenversichertennummer. Die eArztbrief-Module der Praxissoftware müssen die Angaben beim eArztbrief automatisch hinzufügen.

Bereits jetzt müssen Praxen über das eArztbrief-Modul verfügen. Ansonsten wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Von der Regelung ausgenommen sind Praxen, deren Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.

Gesetzliche Regelung

Die Anwendung des eArztbriefes erfolgte zunächst auf freiwilliger Basis. Mit dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes im März 2024 wurde daraus Pflicht.

Die Richtlinie zum elektronischen Brief finden Sie hier als PDF-Datei

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 25. Juni 2024Kategorien: Gesundheitspolitik, ManagementSchlagwörter:

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