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Worüber müssen Patienten informiert werden? Im fünften Teil der ePA-Serie geht es um die Informations- und Dokumentationspflichten der Praxen.
Digitaler Ordner
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Ordner, der vom Patienten geführt wird. Er entscheidet, welche Unterlagen dort abgelegt werden. Praxen sind deshalb beispielsweise verpflichtet, die Patienten darüber zu informieren, welche Dokumente sie in die ePA einstellen, zum Beispiel Befundberichte und Arztbriefe aus der aktuellen Behandlung. Möchte ein Patient nicht, dass die Praxis eines der Dokumente einstellt, halten Ärzte und Psychotherapeuten dies in ihrer Behandlungsdokumentation fest.
Anspruch auf Befüllung
Patienten haben ebenfalls einen Anspruch darauf, dass die ePA mit weiteren Daten aus der aktuellen Behandlung befüllt werden, wenn sie elektronisch vorliegen. Das können die Kopie einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein, Daten aus Disease-Management-Programmen oder eine Kopie der Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten sein. Wird dies gewünscht, wird dies ebenfalls in der Behandlungsdokumentation vermerkt.
Widerspruchsrecht
Bei besonders sensiblen Daten verlangt der Gesetzgeber, dass Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten zusätzlich über ihr Recht zum Widerspruch informieren und einen etwaigen Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website der KBV
Quelle: KBV-PraxisNachrichten