Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Der Höchstbetrag, der beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden kann, ist um 800 Euro auf 4.800 Euro für das Jahr 2025 erhöht worden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

Absetzbare Betreuungskosten

Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent, also bis zu 4.800 Euro. Im vergangenen Jahr hatte die Grenze noch bei zwei Dritteln der Ausgaben gelegen, also bei 4.000 Euro. Eltern können somit 2025 bis zu 800 Euro mehr absetzen.

Rechnung

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Und diese muss beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung beglichen worden sein. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind.

Wichtig: Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen, können Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten und das Kind nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.

Kinderbetreuung durch Verwandte

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Man sollte eine schriftliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen. Sie muss wie unter fremden Dritten aufgesetzt sein.

Ein solcher Vertrag ist sogar sinnvoll, wenn die Verwandten kein Geld für die Betreuung erhalten, sondern nur Fahrtkosten erstattet bekommen. 30 Cent pro Kilometer sind hier angemessen. Diese Fahrtkosten können die Eltern des Kindes dann wiederum in ihrer eigenen Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angeben. Dazu ist eine Fahrkostenaufstellung erforderlich, und es sollten Belege gesammelt werden, beispielsweise Tankquittungen.

Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Veröffentlicht am: 14. Januar 2025Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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