Die Verlängerungsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW)“ tritt rückwirkend zum 2. Dezember 2024 in Kraft. Das Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetz (GVSG) wurde jetzt im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht. Darauf verweist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).

Die neue Übergangsregelung ermöglicht die Verordnung von sPzW im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zum 2. Dezember 2025. Klassische Verbandmittel sowie Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben davon unabhängig ohne Einschränkungen erstattbar.

Infoblatt

BVMed  informiert mit einem neuen Infoblatt ausführlich über die aktuelle Verordnungssituation. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Verbandmitteldefinition eine Abgrenzung von „eineindeutigen Verbandmitteln“ und „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ geschaffen. Alle Verbandmittel können Patient:innen unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden.

Verbandmittel sowie sonstige Produkte zur Wundbehandlung werden über das Muster 16-Formular verordnet. Sie unterliegen nicht der Substitution (aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.

Das Infoblatt der BVMed finden Sie hier

Veröffentlicht am: 4. März 2025Kategorien: Gesundheitspolitik, WundversorgungSchlagwörter:

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