
Die VLH hält die Kritik an der Entfernungspauschale für ungerechtfertigt. Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, Fotograf: VLH
Kritiker bezeichnen die Entfernungspauschale als umweltschädlich und kontraproduktiv für die Verkehrswende. Tatsache ist jedoch, dass Millionen Arbeitnehmende von der Entlastung für Berufspendler bei der Steuererklärung profitieren.
Fakten zur Entfernungspauschale
Die VLH hält die Kritik an der Entfernungspauschale für ungerechtfertigt: „Es gibt keinen wissenschaftlich belegten Nachweis für eine umweltschädliche Wirkung der Entfernungspauschale“, betont VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft.
Mehrheit fährt mit dem Auto
Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit: Rund 65 Prozent waren es im Jahr 2024. Das geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zum Job. Rund 10 Prozent schwangen sich aufs Fahrrad, rund 7 Prozent gingen zu Fuß.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das Finanzamt pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke für die kürzeste Straßenverbindung 30 Cent an. Ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Wer mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Auto fährt, kann die Entfernungspauschale für diese Arbeitstage unbegrenzt steuerlich geltend machen. Natürlich nur für die Tage, an denen der Weg tatsächlich zurücklegt wurde.
Wie auch immer man den Weg zurücklegt: Berufspendlerinnen und -pendler können in ihrer Steuererklärung die Entfernungspauschale geltend machen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit – beziehungsweise zur ersten Tätigkeitsstätte, wie es offiziell heißt. Und zwar für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. So mindert die Entfernungspauschale das zu versteuernde Einkommen.
Quelle: ots / PI Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH