Die Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit Suchterkrankungen werden erweitert. Nicht nur Patienten, die von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen abhängig sind, können eine ambulante Psychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat klargestellt, dass der Behandlungsanspruch für fast alle psychotropen Substanzen gilt. Außerdem darf künftig in bestimmten Fällen eine Kurzzeittherapie bis zur 24. Behandlungsstunde durchgeführt werden, auch wenn der Patient noch nicht abstinent ist.

Suchterkrankungen zählen zu den psychischen Erkrankungen. Eine Behandlung mit ambulanter Psychotherapie ist sowohl bei einem schädlichen Gebrauch als auch beim Abhängigkeitssyndrom möglich.

Kein Versorgungsanspruch

Weiterhin kein Versorgungsanspruch mit ambulanter Psychotherapie besteht bei Suchterkrankungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Nikotin, Tabak oder Koffein. Auch das wurde durch den Beschluss klargestellt.

Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Regelungen zur Abstinenz in der Psychotherapie-Richtlinie erweitert, die für Patienten mit einem Abhängigkeitssyndrom gelten.

Für die Suchterkrankungen unverändert geblieben ist, dass vor oder während der Psychotherapie eine somatische ärztliche Behandlung erfolgen muss.

Ministerium prüft Beschluss

Im nächsten Schritt prüft das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss innerhalb von zwei Monaten. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Mehr Informationen finden Sie auf der Website des G-BA

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 1. September 2025Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter:

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