Getrocknete Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Daher wird der EBM zum 1. Oktober angepasst. Dies betrifft die Abrechnung einer ärztlichen Stellungnahme zur Beantragung einer Genehmigung der Cannabisverordnung bei der Krankenkasse.

Abrechnung

Bei der Erstverordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder als Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 ab 1. Oktober nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Bewertung bleibt unverändert (143 Punkte / 18,22 Euro).

Bislang konnten  Ärzte die GOP bis zu viermal im Krankheitsfall berechnen. Denn Cannabis war sowohl als Extrakt oder Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon als auch als getrocknete Blüten verordnungsfähig.

Durch den Verordnungsausschluss von Cannabis in Form von getrockneten Blüten müssen Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden. Da es sich in diesen Fällen um einen Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel handelt, ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine erneute Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 25. September 2026Kategorien: ArzneimittelSchlagwörter: ,

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