Der monoklonale Antikörper Clesrovimab kann von Vertragsärzten nun auch zur RSV-Propyhlaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen verabreicht werden. Clesrovimab wurde neben Nirsevimab in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen. Auch der EBM wurde angepasst.

Kostenübernahme

Die gesetzlichen Krankenkassen sind erst durch die nun erfolgte Anpassung der RSV-Prophylaxeverordnung um Clesrovimab verpflichtet, auch für diesen Wirkstoff die Kosten zu übernehmen.

Damit Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe auch mit Clesrovimab abrechnen können, wurde der EBM angepasst. So enthält die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 für die RSV-Prophylaxe jetzt nicht mehr den Verweis auf Nirsevimab, sondern eine neutrale Formulierung, die auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung Bezug nimmt.

Bei der RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern handelt es sich nicht um eine klassische Schutzimpfung, sondern um eine passive Immunisierung. Daher war eine Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht erforderlich.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 4. Oktober 2026Kategorien: ArzneimittelSchlagwörter: ,

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