Die Viruserkrankung Masern ist hochansteckend. Seit März 2020 besteht in Arztpraxen, Krankenhäusern und Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen und auch bei Tagesmüttern eine Impfpflicht bei Masern. Auch das dort beschäftigte Personal muss gegen Masern geimpft oder immun sein.

Impfnachweis

Eltern müssen für ihre Kinder nach Vollendung des 1. Lebensjahres entweder einen Impfnachweis vorlegen oder nachweisen, dass diese bereits eine Masernerkrankung hatten, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung o. ä. betreut werden sollen.

Schulkinder können aufgrund der Schulpflicht vom Unterricht nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht geimpft sind. Gegenüber den Eltern können aber Bußgelder verhängt werden.

Klage

Vier Familien mit kleinen Kindern hatten gegen diese Masern-Impflicht geklagt, da sie einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt das Gesetz für rechtens erklärt. Die Entscheidung wurde Donnerstag, 18.8.2022 schriftlich mitgeteilt. Die Impfpflicht ist trotz Eingriff in persönliche Rechte verhältnismäßig.

Die Karlsruher Richter sahen keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht, und haben dem Schutz gefährdeter Menschen den Vorrang gegenüber den Interessen der klagenden Eltern gegeben.

Quellen: Texte teilweise entnommen von ZDF.de und PI Bundesverfassungsgericht, 18.8.2022

Die Pressemeldung zum Thema finden Sie auf der Website des Bundesverfassungsgerichts

Veröffentlicht am: 18. August 2022Kategorien: Krankheitsbilder, Medizin aktuellSchlagwörter: ,

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