Anpassungen gibt es bei der Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf und der Liste der Verordnungsbedarfe. Ab 1. Januar 2023 wird die Diagnoseliste um 12 Indikationen erweitert, aber auch die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe wird ergänzt.

Erweiterung langfristiger Heilmittelbedarf

Indikationen aus den Bereichen schwerer neuromuskulärer Erkrankungen, mehrfach und beidseitigem Extremitätenverlust sowie weitere Chromosomenanomalien wurden in die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen. Notwendige Heilmittel mit einer Verordnung können künftig für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen veranlasst werden.

Ebenfalls neu: Beidseitige oder mehrfache Amputationen (Z89.3, Z89.7 und Z89.8) werden in die Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen. Bisher sind diese auf der Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe verzeichnet.

Besondere Verordnungsbedarfe

Ab Januar gilt: Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet. Die Liste wurde ebenfalls ergänzt.

Praxis-Service

Die KBV hat für Arztpraxen die bundesweit geltenden Diagnosen zusammengefasst. Die Übersicht der Neuerungen ab 1. Januar 2023 finden Sie hier.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2022Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: , ,

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