Mithilfe von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Herstellern haben Krankenkassen milliardenschwere jährliche Einsparungen. Und trotzdem ist nur jedes fünfte Rabattarzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Patienten von der Zuzahlung in der Apotheke befreit. Dabei könnte jede Krankenkasse auf die Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder ganz darauf verzichten.

Apotheken in der Pflicht

Die Apotheken sind verpflichtet, ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen und von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten. „Die Krankenkassen sparen Jahr für Jahr immer mehr Geld ein, durch Rabatte von den Herstellern, durch Zuzahlungen von den Versicherten und demnächst auch noch durch höhere Abschläge vom Apothekenhonorar“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV).

Lieferengpässen entgegenwirken

Das Management von Lieferengpässen bei Medikamenten in Apotheken sollte vereinfacht und erleichtert werden, auch wenn Engpässe nicht gänzlich vermieden werden können. Die Krankenkassen könnten mit mehreren Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten Rabattverträge abschließen und die Patientinnen und Patienten von unangebrachten gesetzlichen Zuzahlungen befreien, meint der Patientenbeauftragte Groeneveld.

Nur noch bis April 2023 gelten Pandemie-bedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern. Groeneveld: „Wir brauchen eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbürokratisch adäquat versorgen zu können.“

(ots)

Veröffentlicht am: 17. Januar 2023Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: , ,

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