Es gibt Fälle, in denen Menschen aufgrund einer Krankheit bestimmte Betäubungsmittel ärztlich verordnet bekommen. Doch für diese Arzneimittel gelten besondere Regeln, wenn es um Reisen ins Ausland geht. So ist bei der Mitfuhr zum Beispiel eine ärztliche Verordnung wichtig, die wiederum von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein muss.

Allgemein gilt: Es ist nur zulässig, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitzuführen. Niemand anderes darf sie mitnehmen.

Was es darüber hinaus beim Reisen mit Betäubungsmitteln zu beachten gilt, erklärt Britta Ginnow, Geschäftsfeldleiterin Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).

Reisen in „Schengen-Länder“

Es ist erlaubt, ärztlich verordnete Betäubungsmittel für eine Dauer von 30 Tagen mitzunehmen. Dafür muss der behandelnde Arzt für jedes Betäubungsmittel eine extra Bescheinigung ausfüllen. Vor Reiseantritt müssen die Bescheinigungen von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden.

Reisen in die weite Welt

Für Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“ gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es ist wichtig, sich frühzeitig vor der Reise in der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren.

Keine Mitnahme möglich

Wenn das Medikament nicht mitgenommen werden darf, sollte man sich vorab informieren, ob das gleiche oder ein äquivalentes Arzneimittel im Reiseland erhältlich ist und vor Ort ärztlich verordnet werden kann.

Ist eine ärztliche Verordnung im Reiseland nicht möglich, müssen die betroffenen Personen eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.

Aufbewahrung auf Reisen

„Patientinnen und Patienten müssen Betäubungsmittel nach Paragraf 15 des BtMG von anderen Arzneimitteln gesondert und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahren“, sagt Britta Ginnow.

HINWEIS: Die hier genannten allgemeinen Ratschläge bieten keine Grundlage zur medizinischen Selbstdiagnose oder -behandlung. Sie können keinen Arztbesuch ersetzen.

Quelle: gesundheit adhoc, PI BPI

Veröffentlicht am: 2. Juni 2023Kategorien: LifestyleSchlagwörter:

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