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Der vierte Teil befasst sich mit dem Ausstellen von mehreren eRezepten gleichzeitig. Was ist hier zu beachten und für welche Patienten kommt eine Mehrfachverordnung in Frage?
Mehrfachverordnung: Entscheidung des Arztes
Für die Dauermedikation von chronisch Kranken können Ärzte zu vier eRezepte gleich ausstellen, die die Patienten nacheinander einlösen können. Dies ist die alleinige Entscheidung des Arztes. Versicherte haben keinen Anspruch darauf.
So funktioniert es
Bei einer Mehrfachverordnung wird automatisch für jede Abgabe ein eigenes eRezept erstellt und an den eRezept-Fachdienst, einen zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Der Arzt kann die jeweilige Einlösefrist eingeben. Dies ist bis zum Einlösetermin gesperrt. Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage gültig.
Abrechnung nur bei Ausstellung möglich
Mehrfachverordnungen als eRezept können Ärztinnen und Ärzte in verschiedenen Situationen ausstellen, für die unterschiedliche Gebührenordnungspositionen (GOP) berechnet werden können. In allen Fällen liegt nur bei der Ausstellung der Rezepte ein Behandlungsfall vor.
eRezepte in verschiedenen Behandlungssituationen
Erstellen Ärztinnen und Ärzte ein eRezept (als Einzel- oder Mehrfachverordnung) im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts in der Praxis, rechnen sie die Grund- oder Versichertenpauschale ab. Das gilt auch, wenn in einer Videosprechstunde ein eRezept ausgestellt wird – das ist in Einzelfällen und unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht möglich.
Mehrfachverordnungen dokumentieren
Mehrfachverordnungen haben zudem Auswirkungen auf die arztbezogenen Arzneimittelausgaben der nachfolgenden Quartale, in denen die Folgeverordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Praxen sollten daher die Mehrfachverordnungen dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können.
Da sich die Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie die Einlösefristen der einzelnen Verordnungen sehr flexibel gestalten lassen, konnte bisher keine Lösung gefunden werden, diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten