Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der GKV bezahlt werden, müssen als eRezept ausgestellt werden. Aber auch hier gibt es wieder verschiedene Regelungen und Ausnahmen. Damit befasst sich der 6. Teil der KBV-Serie.

Noch kein eRezept möglich

Nachdem die Umstellung vom Papierrezept auf das elektronische Rezept zunächst nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, sind andere Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder Digitale Gesundheitsanwendungen davon ausgeschlossen. Auch BtM- und T-Rezepte sind bisher nur als Papierrezept möglich.

 Apothekenpflichtige Medikamente

Bei apothekenpflichtigen Arzneimittel, die der Patient selbst bezahlen muss, können Ärzte selbst entscheiden, ob sie diese als eRezept oder als Papierrezept ausstellen. Es obliegt den einzelnen Praxisverwaltungssystemen, ob eine entsprechende Funktionalität bereitgestellt wird.

 Muster 16

Nach der verbindlichen Einführung des eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 1. Januar 2024 können Ärzte in bestimmten Fällen weiterhin das Rezeptformular (Muster 16) nutzen. Dies ist unter anderem bei technischen Störungen erlaubt, wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt ist. Auch bei Hausbesuchen wird weiterhin das Papierrezept verwendet.

 Die nächste Folge der eRezept-Serie erscheint  Anfang November 2023

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 23. Oktober 2023Kategorien: Digital, ManagementSchlagwörter:

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