Die Verordnung von Medizinalcannabis wird nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“. So sieht es das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) vor, das zum 1. April 2024 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt können Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Ein Betäubungsmittelrezept ist hierfür nicht mehr nötig.

Nabilon auf BtM-Rezept

Der Wirkstoff Nabilon (Handelsname Canemes), der wie Dronabinol und getrocknete Cannabisblüten oder -extrakte in standardisierter Qualität zur Versorgung von Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnungsfähig ist, muss weiterhin auf dem BtM-Rezept verordnet werden.

Bei Nabilon handelt es sich um ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt.

Cannabis verordnen

Haus- und Fachärzte dürfen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Therapiekosten.

Cannabishaltige Fertigarzneimittel haben Vorrang vor Blüten und Extrakten. Die Verordnung von Cannabisblüten ist zu begründen. Grundsätzlich ist, wie bei anderen Verordnungen auch, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Quelle: KBV PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 1. April 2024Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: ,

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