Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, Fotograf: VLH
Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen. Im Schnitt wurden rund 1.600 Euro brutto ausbezahlt. Urlaubsgeld ist wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig. Das heißt, es fällt Lohnsteuer an.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt anhand eines Rechenbeispiels, wie diese Sonderzahlung versteuert wird und was davon am Ende übrigbleibt.
Zusätzlich zum Gehalt
In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem „normalen“ Gehalt überwiesen. Im Monat der Überweisung erhöht sich dadurch das Monatsgehalt. Dies hat aber zur Folge, dass unter Umständen der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn.
Rechenbeispiel
Eine kinderlose Arbeitnehmerin mit Lohnsteuerklasse 1 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 Euro brutto erhält zusätzlich zu ihrem Gehalt 2.000 Euro Urlaubsgeld. Sie ist gesetzlich renten- und krankenversichert, ihr Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 Prozent, sie zahlt keine Kirchensteuer.
Ihr Jahresbruttogehalt für 2024 beträgt ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 Euro (3.500 Euro x 12 Monate). Darauf werden laut Rechner des Bundesfinanzministeriums 5.281 Euro Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich ihr Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 Euro.
Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen beträgt 487 Euro (5.768 – 5.281) . Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Fazit
Letztendlich bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern üblicherweise etwas mehr als die Hälfte des Urlaubsgelds netto übrig.
(ots) / PI VLH