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Fast 75 Millionen Menschen waren Ende des vergangenen Jahres in Deutschland gesetzlich krankenversichert und verteilten sich auf 95 Krankenkassen. In der Regel bieten die Krankenkassen ihren Versicherten Bonusprogramme an: Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.
Doch sollte man den Unterschied zwischen Bonuszahlung und Beitragserstattung kennen. Warum das wichtig ist und was es dabei sonst noch steuerlich zu berücksichtigen gilt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Unterschied
Laut dem nach eigenen Angaben unabhängigen Informationsportal „krankenkassen.de“ reichen die Geldprämien, die von Krankenkassen als Bonus an Versicherte ausbezahlt werden können, von 50 bis maximal 400 Euro. Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 Euro grundsätzlich unschädlich. Erhält man mehr, muss man unter Umständen dem Finanzamt darlegen, dass es sich um eine reine Bonusleistung handelt und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung.
Bescheinigung
Übersteigen die Bonuszahlungen 150 Euro, sollte man sich von der Krankenkasse eine Bescheinigung geben lassen. Darin sollte bestätigt werden, dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, oder die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen. Und dass diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.
Hinweis: Erstattungen, die nicht unter die Bonuszahlungen fallen, sind bei Krankenkassen möglich, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung anbieten. Versicherte, die sich dafür entscheiden, können einen Teil ihrer Beiträge zurückbekommen. Etwa wenn sie ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine solche Rückerstattung ist gesetzlich auf 600 Euro begrenzt – und mindert in ganzer Summe den Sonderausgabenabzug. Die 150-Euro-Regel für Krankenkassen-Bonus ist gesetzlich festgeschrieben und gilt seit 1. Januar 2025 dauerhaft.
Quelle: PI VLH