Gut für die Gesundheit und auch gut für die Umwelt. Warum also nicht mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Job-Fahrrad in die Arbeit fahren. Die Mitarbeiter dürfen das Dienstrad, ob E-Bike oder klassisches Fahrrad dann nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen.

Steuerregeln

Ein Firmenfahrrad muss in der Regel nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ausnahmen gibt es aber doch. In welchen Fällen Steuern fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Geldwerter Vorteil bei einem Dienstrad per Gehaltsumwandlung: Auf die private Nutzung des Jobrads werden Steuern fällig. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-Prozent-Regel – allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 überlassen wird.

Wird das Dienstrad dem Mitarbeiter unentgeltlich zusätzlich zum normalen Gehalt zur Verfügung gestellt, muss die private Nutzung nicht versteuert werden. Das gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 250 Watt starken Motor, der auf eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist.

Übrigens: Auch die Fahrten zur und von der Arbeit gelten als Privatnutzung. Diese müssen aber bei verkehrsrechtlichen Fahrrädern grundsätzlich nicht versteuert werden.

Wichtig: Handelt es sich um ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann – gilt es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss wie ein Firmenauto in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter vlh.de

(ots) / PI VLH

Veröffentlicht am: 19. Juni 2024Kategorien: FinanzenSchlagwörter: ,

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