Welche Daten in die elektronische Patientenakte eingepflegt werden müssen, zeigt der zweite Teil der KBV-Serie zur ePA.

Voraussetzungen

Die in die ePA einzustellenden Daten liegen in elektronischer Form vor, stammen aus der aktuellen Behandlung und wurden von Ärzten und Psychotherapeuten selbst erhoben. Dazu gehören Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Auch eigene Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde und elektronische Arztbriefe sind einzustellen. Ein Widerspruch gegen die Einstellung in die ePA liegt vom Patienten nicht vor.

Hinzu kommen Daten zur Medikation. Sie fließen automatisch vom eRezept-Server in die ePA ein, ohne dass sie der Arzt dort manuell eintragen muss.

Informationspflicht

Vertragsärzte und -psychotherapeuten müssen ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, welche Daten sie in der ePA speichern. Dies kann mündlich oder auch per Praxisaushang erfolgen. Sollten Patienten widersprechen, dokumentieren Praxen dies in ihrer Behandlungsdokumentation. Patienten haben zudem Anspruch darauf, dass ihre ePA mit weiteren Daten befüllt wird, wenn sie für die Behandlung relevant sind, z. B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.

Papierform

Das Einpflegen von Informationen in Papierform, zum Beispiel ältere Arztbriefe und Befunde, ist nicht Aufgabe der Praxen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, auf Wunsch eines Versicherten zweimal innerhalb von 24 Monaten jeweils bis zu zehn Dokumente zu digitalisieren und einzustellen.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der KBV-Website

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 26. September 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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