
Bild von Darko Stojanovic auf Pixabay
Rechtlich ist klar, welche Daten und Dokumente Ärzte und Psychotherapeuten mit dem Start des bundesweiten Rollouts in die elektronische Patientenakte (ePA) übertragen werden müssen. Aber um welche Behandlungsdaten geht es? Müssen Praxen jeden Behandlungsschritt zu jeder Erkrankung in der ePA dokumentieren?
Keine neuen Berichtspflichten
Laut Dr. Philipp Stachwitz, Arzt und Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung bei der KBV entstehen mit der ePA keine neuen Berichtspflichten. In die ePA gehört das, was Ärzte und Psychotherapeuten heute schon an Kolleginnen und Kollegen berichten und was für diese von Interesse sein kann.
„Praxen müssen nur das einstellen, was medizinisch sinnvoll und für einen mit- oder weiterbehandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von medizinischem Wert ist“, fasst Dr. Christoph Weinrich, Leiter des Stabsbereichs Recht bei der KBV, die Empfehlung zusammen. Auch nur das könne aus medizinischer Sicht unter dem Begriff Befundbericht verstanden werden.
Eine Ausnahme stellt der vorläufige Entlassbrief eines Krankenhauses dar. Er diene häufig trotz seines teilweise noch vorläufigen Charakters der schnellen Information zumeist weiterbehandelnder Ärztinnen und Ärzte. Er sollte deshalb in die ePA übertragen werden.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten