Bis zu 50 Prozent ihrer Patienten können Ärzte und Psychotherapeuten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind.

KBV und GKV-Spitzenverband haben die Begrenzungsregelung entsprechend angepasst. Die Neuerung gilt rückwirkend ab 1. April.

Einheitliche Obergrenze

Mit der Anpassung gibt es eine einheitliche Obergrenze von 50 Prozent. Die Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patienten entfällt. Zudem können Praxen somit mehr unbekannte Patienten ausschließlich per Video versorgen, ohne dass diese mindestens einmal im Quartal die Praxis aufsuchen.

Die neue Obergrenze für Videosprechstunden gilt weiterhin nur für Patienten, die ausschließlich per Video versorgt werden. Fälle, bei denen in dem Quartal zusätzlich ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, der Patient sucht also die Praxis auf, fallen nicht darunter.

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 01452 ist weiterhin nur für bekannte Patienten berechnungsfähig

Mehr Informationen gibt es hier

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 22. Juli 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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