Zum 1. Oktober 2025 ändern sich mehrere Abschnitte des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), die das ambulante Operieren betreffen. Die Abschnitte 2.3, 5.3 und 10.3 wurden überarbeitet.

Hintergrund

Hintergrund ist die regelmäßige Aktualisierung des AOP-Vertrags nach § 115b SGB V. Dabei haben die Gremien veraltete Verweise auf Qualitätssicherungsregelungen im EBM entfernt oder sprachlich überarbeitet, um sie an die Struktur anderer Fachkapitel anzupassen.

Konkret geht es um den ersten Absatz im Abschnitt 2.3 sowie um Anmerkungen zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) 10343 (Teil- oder Exzision am Körperstamm bzw. an den Extremitäten) und 10344 (Teil- oder Exzision im Kopf-/Gesichtsbereich bzw. an der Hand).

Alle genannten Stellen enthalten jetzt einheitliche und verständlichere Verweise auf die Qualitätssicherung im AOP-Vertrag.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bremen

Veröffentlicht am: 26. August 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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