Hintergrund der Abschaffung der Praxisbesonderheiten ist der Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Vereinbarung von bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat.

Was gilt

Der GKV-Spitzenverband hat auf Nachfrage der KBV mitgeteilt, dass die gesetzliche Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten nicht die Arzneimittel betrifft, für die bereits Praxisbesonderheiten vereinbart wurden. Ärzte, die diese Arzneimittel verordnen, sind damit weiterhin vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschützt.

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands gelten die bislang vereinbarten Praxisbesonderheiten als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung „bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes“ fort. Dies könne zum Beispiel die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz sein. Die Streichung von Paragraf 130b SGB V verhindere lediglich neue Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten.

Ärztinnen und Ärzte, die Arzneimittel mit anerkannter Praxisbesonderheit verordnen, bleiben damit vorerst weiterhin vor Regressen geschützt. Die Kosten für diese Medikamente werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht berücksichtigt. Dies ist wichtig für Praxen mit vielen schwer und chronisch Erkrankten, die einen höheren Bedarf an innovativen und damit teuren Arzneimitteln haben.

Übersicht

Welche Arzneimittel als bundesweite Praxisbesonderheiten anerkannt sind, erfahren Praxen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands. Diese wird aktualisiert, wenn die Anerkennung einer Praxisbesonderheit endet, zum Beispiel bei einer Kündigung der entsprechenden Erstattungsbetragsvereinbarung.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 19. August 2026Kategorien: ArzneimittelSchlagwörter: ,

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