Die KBV hat in einer Stellungnahme erhebliche rechtliche und fachliche Bedenken zur Ausweitung des Impfangebots in Apotheken geäußert. Ebenso zur Streichung des Arztvorbehalts zur Feststellung übertragbarer Krankheiten. Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen sollen es Apotheken ermöglichen, neben Impfungen gegen Grippe und Corona künftig auch andere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen anbieten zu dürfen.

Für die KBV verstößt die Erweiterung der Impfmöglichkeiten in Apotheken gegen den Arztvorbehalt. Bei der Impfung und den dazugehörigen Aufgaben wie Aufklärung, Anamnese und gegebenenfalls dem Beherrschen von Notfallmaßnahmen handele es sich um die Ausübung von Heilkunde.

Zur Ausübung von Heilkunde bedürfe es einer ärztlichen Approbation, die durch die gesetzlich angeordnete Schulung keinesfalls ersetzt werden könne. Der Bundesgesetzgeber habe im Übrigen keine Gesetzgebungskompetenz, Ausnahmen vom Arztvorbehalt zu bestimmen.

Kritik an Selbsttests

Äußerst kritisch sieht die KBV auch das Vorhaben, dass Apotheker, pharmazeutisches Personal, Pflegefachpersonen sowie Zahn- und Tierärzte künftig bestimmte übertragbare Krankheiten durch Tests selbst ermitteln und behandeln sollen. Zudem will der Gesetzgeber die Liste der frei verkäuflichen „patientennahen Schnelltests“ um direkte Erregernachweise für Infektionen der Atemwege und des Gastrointestinaltraktes erweitern.

Damit würden die „bewährten und gesetzlich geregelten Pfade zur Leistungsbewertung und ‐einführung durch die Selbstverwaltung“ aufgegeben, kritisiert die KBV. Regelungen zur Qualitätssicherung, wie es sie für den ambulanten Bereich gebe, fehlten gänzlich. Die KBV wies außerdem darauf hin, dass die testenden Einrichtungen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten auch den Meldepflichten nachkommen müssten.

Die KBV fordert die Politik auf, die Pläne fallen zu lassen. Zur Stellungnahme der KBV geht es hier

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 2. November 2024Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter:

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