Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Überstundenzuschläge künftig steuerfrei werden. Allerdings liegt hier die Betonung liegt auf „Zuschläge“. Die Überstunden an sich werden weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Wann nach aktuellem Stand für Überstunden beziehungsweise Überstundenzuschläge Steuern fällig werden und wann nicht, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Überstunden im Schnitt

Im Schnitt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet. Das geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Bei mehr als 42 Millionen abhängig Beschäftigten in Deutschland ergibt das die stattliche Zahl von mehr als einer Milliarde Überstunden im Jahr 2024.

Laut der Statistik des IAB handelte es sich bei den besagten 28,2 Überstunden um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden. Keine Vergütung und kein Zeitausgleich für Mehrarbeit – erlaubt ist das nur, wenn es explizit und rechtlich sauber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.

Grundsätzlich müssen Arbeitgebende die geleisteten Überstunden ihrer Mitarbeitenden aber vergüten oder dafür einen Freizeitausgleich gewähren.

Steuerpflicht

Stand jetzt: Bezahlte Überstunden und Zuschläge steuerpflichtig. Die Bundesregierung plant jedoch, dass zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgeht, künftig steuerfrei bleiben sollen.

Wichtig: Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits jetzt steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn bezahlt wurden. Das gilt auch für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden.

Hinweis in eigener Sache: Lohnsteuerhilfevereine wie die VLH dürfen zum Thema Arbeitsrecht nicht beratend tätig werden. Prüfen dürfen sie für Mitglieder aber, ob beispielsweise Überstunden korrekt versteuert wurden oder ob den Betroffenen möglicherweise eine Steuerrückerstattung zusteht oder eine Steuernachzahlung droht.

Quelle: ots / PI VLH

Veröffentlicht am: 25. Juni 2025Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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