Ab 1. Oktober 2025 wird die Gruppe der Heranwachsenden im Kapitel der Kinder- und Jugendmedizin und den Allgemeinen Bestimmungen explizit erwähnt. Der Bewertungsausschuss hat im EBM die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18- bis 20-jährigen Patienten durch Kinder- und Jugendmediziner geregelt.

Behandlung von Heranwachsenden

Kinder- und Jugendmediziner dürfen nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer neben Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen auch Heranwachsende behandeln. Allerdings wird die Gruppe der Heranwachsenden bislang weder im EBM-Kapitel 4 (Kinder- und Jugendmedizin) noch an anderer Stelle im EBM genannt.

Mit seinem Beschluss hat der Bewertungsausschuss diese Altersgruppe nun im EBM definiert und verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) konkretisiert. Die Anpassungen betreffen auch die Allgemeinen Bestimmungen, in denen die genaue Definition der Altersgruppe gemäß Jugendgerichtsgesetz aufgenommen wurde.

In der Präambel zum EBM-Kapitel 4 wird zudem eine Nummer 15 aufgenommen, die klarstellt, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 6. Juli 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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