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Ärzte können ab Oktober eine Fraktursonografie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten vornehmen.
Hierfür hat der Bewertungsausschuss die neue Gebührenordnungsposition 33053 in den EBM aufgenommen. Die Leistung ist mit 103 Punkten (12,77 Euro) bewertet und wird zunächst extrabudgetär vergütet.
Genehmigung der KV
Die Gebührenordnungsposition 33053 kann von Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin, Radiologie, Kinder- und Jugendmedizin sowie von Fachärztinnen und Fachärzten des Gebiets Chirurgie mit einer entsprechenden Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Fraktursonografie ist ein bildgebendes Verfahren zum Ausschluss und zur Diagnosestellung von Frakturen. Sie bietet eine strahlenfreie Alternative zur Röntgendiagnostik und kann daher dazu beitragen, den Einsatz ionisierender Strahlung in der Frakturdiagnostik zu reduzieren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Leistung in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie) aufgenommen. Bis die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung zur Ultraschalldiagnostik angepasst ist, kann die KV befristete Genehmigungsbescheide unter Bezugnahme auf die Vorgaben in der MVV-Richtlinie erteilen.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten