
Herstellung einer Rezeptur (individuell angefertigtes Arzneimittel) in der Apotheke. Bildrechte: ABDA / DAV, Fotograf: ABDA / DAV
Bei der Abrechnung der individuell in der Apotheke angefertigten Arzneimittel dürfen Apotheken nicht nur komplette Packungen von einzeln entnommenen Fertigarzneimitteln, sondern auch komplette Packungen von benötigten Arznei- und Hilfsstoffen ansetzen. Das ergibt sich aus den am 6. Februar 2026 veröffentlichten Urteilsgründen einer Entscheidung des BSG vom 13. November 2025.
Die Krankenkassen hatten die Rechnungen der Apotheken für Rezepturen gekürzt, weil sie nur die Abrechnung von eingesetzten Teilmengen, nicht aber von ganzen Packungen gelten lassen wollten.
Mehr Rechtssicherheit
„Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für die Apotheken. Die komplette Packung von Fertigarzneimitteln oder Stoffen für angefertigte Rezepturen muss bezahlt werden. In den allermeisten Fällen gibt es Fertigarzneimittel, aber wenn doch eine therapeutische Lücke per Rezeptur geschlossen werden muss, muss die Apotheke auch ihren Wareneinsatz voll vergütet bekommen.“ sagt der Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann vom Deutschen Apothekerverband (DAV).
Laut Dr. Hubmann ergeben sich daraus zwei wichtige Konsequenzen: „Die Krankenkassen müssen dringend ihre ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen – und den betroffenen Apotheken die volle Vergütung und den zu Unrecht einbehaltenen Apothekenabschlag zurückzahlen.
Quelle: ots / ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände




