Kinderbetreuungskosten werden bei getrenntlebenden Eltern nur für den Elternteil steuerlich anerkannt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil III R 8/23) bestätigt, obwohl sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann.

Klage

Geklagt hatte ein Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Kindes erhebliche Betreuungskosten getragen hatte. Seine Tochter lebte im Streitjahr im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte neben Unterhalt auch Kita-Beiträge. Die von ihm übernommenen Betreuungskosten wollte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen – ohne Erfolg.

Der Fall war als Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln beim BFH gelandet. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der BFH wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung, wonach Betreuungskosten ausschließlich für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind steuerlich absetzbar sind, verfassungsrechtlich zulässig.

Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Veröffentlicht am: 1. April 2026Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

Weitere Artikel

Newsletter

TOP-News

Vivabini Frauenblog – Hilfreiches, Schönes und Außergewöhnliches

Banner Vivabini

Mediadaten MFA-heute.de 2026

Ambulante Psychotherapie

Möglichkeiten der ambulanten Psychotherapie.
Quelle: © KBV, Bild: © KBV/116117.de

Stellenmarkt MFA

Video ärztliche Honorarabrechnung

MFA-youtube-Video_KBV_300

KBV erklärt bildlich ärztliche Honorarberechnung in 300 Sekunden. Quelle: © KBV