
Ohne Haushaltszugehörigkeit keine steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten. Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, Fotograf: VLH
Kinderbetreuungskosten werden bei getrenntlebenden Eltern nur für den Elternteil steuerlich anerkannt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil III R 8/23) bestätigt, obwohl sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann.
Klage
Geklagt hatte ein Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Kindes erhebliche Betreuungskosten getragen hatte. Seine Tochter lebte im Streitjahr im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte neben Unterhalt auch Kita-Beiträge. Die von ihm übernommenen Betreuungskosten wollte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen – ohne Erfolg.
Der Fall war als Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln beim BFH gelandet. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der BFH wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung, wonach Betreuungskosten ausschließlich für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind steuerlich absetzbar sind, verfassungsrechtlich zulässig.
Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH




