
Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH. Fotograf: VLH
Der Stichtag für die Steuererklärung 2025 ist der 31. Juli 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Erklärung dem Finanzamt vorliegen, ob in Papierform oder digital. Es sei denn, bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützt ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
Verspätungszuschlag und andere Fristen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.
Verspätungszuschlag
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät einreicht, muss in vielen Fällen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beläuft sich auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung – mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.
Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Andere Fristen
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2025 länger Zeit – und zwar bis zum 1. März 2027. Eigentlicher Termin ist der 28. Februar 2027, aber da dies ein Sonntag ist, gilt der Montag danach als Stichtag.
Die genannten Fristen 31. Juli 2026 und 1. März 2027 gelten für sogenannte Pflichtveranlagungen. Also für diejenigen, die abgeben müssen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Steuererklärung einreichen – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.
Zum Beispiel kann dann die Steuererklärung für 2022 noch bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Und für die Steuererklärung für 2025 bleibt dementsprechend Zeit bis zum 31. Dezember 2029.
Quelle: ots / : Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH




